PPWR · Ratgeber

PPWR-Fristen 2025 bis 2040: Welche Termine feststehen und welche noch offen sind

Aktualisiert: 5 Min. LesezeitIvan Cvitkušić

Die PPWR, also die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026. Viele Pflichten greifen jedoch gestaffelt bis 2040, und ein Teil der Termine ist nur der früheste mögliche Zeitpunkt, weil er von Rechtsakten der Europäischen Kommission abhängt. Wer Transport- und Schutzverpackungen herstellt oder einsetzt, sollte feste und bedingte Fristen deshalb klar unterscheiden.

Was sich mit der neuen Verpackungsverordnung ändert

Die PPWR ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die mit einigen Übergangsbestimmungen ab dem 12. August 2026 aufgehoben ist. Anders als eine Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Die Anforderungen sind damit in der gesamten EU im Kern gleich, und die Fristen stehen im Verordnungstext selbst.

Für Industriezulieferer heißt das: Es gibt einen gemeinsamen Zeitplan, an dem sich Kunden in Deutschland, Österreich oder anderen Mitgliedstaaten orientieren. Wer diesen Zeitplan kennt, kann Anfragen seiner Kunden besser einordnen.

Die Fristen im Überblick

Termin Was gilt Art der Frist
11.02.2025 Inkrafttreten der Verordnung fest
12.08.2026 Allgemeine Geltung: Stoffbeschränkungen (Art. 5), Konformitätsbewertung mit technischen Unterlagen und EU-Konformitätserklärung, Herstellerregistrierung, Verbot von Verpackungen, die nur größer wirken sollen (Art. 10 Abs. 2) fest
12.02.2027 Mitgliedstaaten legen Sanktionsregeln fest und teilen sie der Kommission mit (Art. 68) fest
12.02.2028 Kommission erlässt die Methode zur Berechnung des Leerraums (Art. 24) Frist für die Kommission
12.08.2028 Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Art. 12) frühestens
12.02.2029 Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen (Art. 12) frühestens
01.01.2030 Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10 Abs. 1), mindestens 40 % Mehrweg bei Transportverpackungen (Art. 29) fest
01.01.2030 Recyclingfähigkeitsklassen A bis C als Mindeststandard (Art. 6), Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7), höchstens 50 % Leerraum (Art. 24) frühestens
01.01.2038 Nur noch Recyclingfähigkeitsklassen A und B (Art. 6) fest
01.01.2040 Höhere Rezyklatanteile, z. B. 65 % für sonstige Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 2); bei Transportverpackungen 70 % Mehrweg als anzustrebender Zielwert (Art. 29) fest

Zu den Sanktionen eine Klarstellung: Art. 68 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 Sanktionsregeln festzulegen. Für Verstöße gegen Art. 24 bis 29, etwa zu Leerraum und Mehrweg, müssen diese Geldbußen vorsehen. Das Datum ist eine Frist für die Mitgliedstaaten, kein Stichtag, ab dem Bußgelder beginnen.

Fest oder bedingt: die Regel „je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“

Mehrere Pflichten brauchen technische Einzelheiten, die die Kommission erst in Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festlegt: Kennzeichnungsformate, Berechnungsmethoden oder Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung. Für diese Pflichten nennt die Verordnung zwei Zeitpunkte, ein festes Datum und eine Frist nach dem jeweiligen Rechtsakt. Maßgeblich ist der spätere.

Einige Beispiele:

  • Kennzeichnung (Art. 12): ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten. Für Transportverpackungen gilt diese Pflicht nicht, außer bei E-Commerce-Verpackungen.
  • Leerraum (Art. 24): ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach den Durchführungsrechtsakten.
  • Rezyklatanteile (Art. 7): ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt.
  • Recyclingfähigkeit (Art. 6): Kriterien ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten.

Das Jahr 2030 ist in diesen Fällen also eine Untergrenze, kein fester Termin. Je später die Kommission handelt, desto später gilt die Pflicht. Für die Planung empfiehlt es sich trotzdem, mit dem frühesten Datum zu rechnen: Verpackungskonzepte, Lieferantenwechsel und Prüfungen brauchen Vorlauf, und viele Kunden klären ihre Lieferkette lieber frühzeitig.

Was Industriezulieferer wann vorbereiten sollten

Bereits jetzt: seit dem Geltungsbeginn

Seit dem 12. August 2026 brauchen Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung. Kunden fragen deshalb Informationen über Materialien und Stoffe nach. Sinnvoll ist jetzt:

  • eine vollständige Liste aller Verpackungsbestandteile: Kartons, Einlagen, Stretchfolie, Umreifungsbänder, Kantenschutz, Füllmaterial, Paletten
  • Lieferantenerklärungen zu den einzelnen Materialien einholen und geordnet ablegen
  • klären, wer in der Lieferkette welche Rolle hat und wer die Konformitätserklärung ausstellt

Dabei hilft eine strukturierte Materialprüfung und Dokumentation. Wichtig: Eine Lieferantenerklärung zu einem einzelnen Material ist nicht automatisch eine vollständige Konformitätserklärung für jede zusammengesetzte Verpackung.

Bis 2028: Grundlagen für die Folgepflichten

In dieser Phase erlässt die Kommission wichtige Rechtsakte, darunter bis zum 12. Februar 2028 die Methode zur Berechnung des Leerraums. Sie soll zum Beispiel unregelmäßig geformte Produkte und Verpackungen berücksichtigen, die zum Schutz des Produkts nötig sind. Unternehmen sollten diese Rechtsakte verfolgen und ihre Verpackungsgrößen schon vorher kritisch prüfen. Füllmaterial zählt als Leerraum.

Bis 2030: Verpackungskonzepte umstellen

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Hersteller und Importeure sicherstellen, dass Gewicht und Volumen auf das für die Funktion nötige Maß reduziert sind (Art. 10 Abs. 1). Gleichzeitig greift die Mehrwegquote von 40 % für Transportverpackungen wie Paletten, Kunststoffboxen, Palettenfolien und Umreifungsbänder (Art. 29; Kartons sind ausgenommen). Für Stretchfolie, die nicht kontaktempfindlich ist, gilt frühestens ab 2030 in der Regel ein Rezyklatanteil von 35 % (Art. 7).

Hier lohnt sich eine frühzeitige Verpackungsoptimierung, denn Formate, Materialstärken und Ladeeinheiten lassen sich nicht über Nacht ändern. Details zu Kartons, Folien und Paletten finden Sie im Ratgeber Transportverpackung und PPWR.

Langfristig: 2038 und 2040

Ab dem 1. Januar 2038 dürfen nur noch Verpackungen der Recyclingfähigkeitsklassen A und B in Verkehr gebracht werden. Ab 2040 steigen die Rezyklatanteile, für sonstige Kunststoffverpackungen auf 65 %. Bei Transportverpackungen sollen Wirtschaftsakteure dann eine Mehrwegquote von 70 % anstreben. Wer Materialien heute auswählt, sollte diese Stufen schon mitdenken.

Den Zeitplan in konkrete Schritte übersetzen

Die Fristen der PPWR sind öffentlich, doch welche davon für Ihre Verpackungen gelten, hängt von Ihrer Rolle, Ihren Kunden und der Art der Verpackung ab. Unsere Leistung PPWR und EU-Compliance ordnet die Anforderungen Ihrem Sortiment zu. Wenn Sie wissen möchten, wo Sie heute stehen, fordern Sie eine Erstbewertung an.

Passende Leistungen

Sprechen wir über Ihre Verpackungen

Schildern Sie kurz Ihre Ausgangslage: Materialien, Dokumentation oder eine Anfrage Ihres EU-Kunden. Wir antworten mit konkreten nächsten Schritten.

Kontakt aufnehmen

Passende Ratgeber