PPWR · Ratgeber

Transportverpackung und PPWR: Was die Verpackungsverordnung für Kartons, Stretchfolie und Paletten bedeutet

Aktualisiert: 5 Min. LesezeitIvan Cvitkušić

Die neue Verpackungsverordnung PPWR betrifft Transportverpackungen an mehreren Stellen: Leerraum ist ab frühestens 2030 auf 50 % begrenzt, Gewicht und Volumen müssen auf das Nötige reduziert sein, und für Paletten, Kunststoffboxen, Palettenfolien und Umreifungsbänder gelten Mehrwegquoten. Für Kunststofffolien kommen Mindestanteile an Rezyklat hinzu, während die Kennzeichnungspflicht für Transportverpackungen meist entfällt. Dieser Ratgeber ordnet die einzelnen Artikel der Verordnung (EU) 2025/40 den typischen Industrieverpackungen zu.

Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10)

Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern sollen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, etwa mit doppelten Wänden, falschen Böden oder unnötigen Lagen (Art. 10 Abs. 2, mit Ausnahmen). Bei Transportverpackungen spielt das seltener eine Rolle als bei Verkaufsverpackungen, sollte aber bei Mehrfachkartons und Zwischenlagen bedacht werden.

Wichtiger ist Art. 10 Abs. 1: Bis zum 1. Januar 2030 müssen Hersteller und Importeure sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung auf das für ihre Funktion nötige Maß reduziert sind. Für Transportverpackungen heißt das: Schutz der Ware bleibt das Ziel, aber jede Wellpappenqualität, jede Folienstärke und jede Lage Kantenschutz sollte begründbar sein.

Höchstens 50 % Leerraum (Art. 24)

Wirtschaftsakteure, die Sammel-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllen, müssen ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 % einhalten. Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach den Durchführungsrechtsakten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Die Berechnungsmethode legt die Kommission bis zum 12. Februar 2028 fest. Sie soll unter anderem unregelmäßig geformte Produkte und Verpackungen berücksichtigen, die zum Schutz des Produkts nötig sind. Bereits klar ist: Füllmaterial zählt als Leerraum. Wer heute Lücken im Karton mit Luftpolstern oder Papier füllt, löst das Problem damit nicht.

Mehrwegquoten für Transportverpackungen (Art. 29)

Art. 29 ist für die Logistik besonders relevant. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder für den Transport genutzte Verkaufsverpackungen innerhalb der EU verwenden, mindestens 40 % davon wiederverwendbar in einem Mehrwegsystem einsetzen. Erfasst sind:

  • Paletten, faltbare Kunststoffboxen, Boxen, Trays und Kunststoffkisten
  • Großpackmittel (IBC), Eimer, Fässer und Kanister
  • flexible Formate sowie Palettenfolien und Umreifungsbänder

Ab dem 1. Januar 2040 sollen die Wirtschaftsakteure 70 % anstreben. Strenger ist die Regel für innerbetriebliche Transporte: Zwischen eigenen Standorten oder verbundenen beziehungsweise Partnerunternehmen sowie bei Lieferungen an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat müssen diese Verpackungen wiederverwendbar sein (100 %).

Ausgenommen sind unter anderem Transportverpackungen in Form von Kartons (Art. 29 Abs. 4 lit. d), Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter und maßgefertigte Verpackungen für große Maschinen, Anlagen und Güter. Für den klassischen Versandkarton gelten die Mehrwegquoten also nicht, für Paletten, Kunststoffboxen, Palettenfolie und Umreifung dagegen schon. Für Lieferanten außerhalb der EU gilt: Die Quoten betreffen die Akteure, die die Verpackung innerhalb der EU verwenden. Wie sich das auf Ihre Lieferungen auswirkt, hängt von Rollen und Verträgen ab und sollte mit dem Kunden geklärt werden. Mehr dazu im Ratgeber PPWR für Lieferanten außerhalb der EU.

Rezyklatanteil in Kunststofffolien (Art. 7)

Kunststoffteile von Verpackungen müssen einen Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, berechnet als Durchschnitt je Produktionsanlage und Jahr. Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später ist.

Kunststoffverpackung ab 2030 (frühestens) ab 2040
Kontaktempfindlich, überwiegend PET (ohne Einweg-Getränkeflaschen) 30 % 50 %
Kontaktempfindlich, andere Kunststoffe 10 % 25 %
Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff 30 % 65 %
Sonstige Kunststoffverpackungen 35 % 65 %

Stretchfolie für Paletten, die nicht kontaktempfindlich ist, fällt in der Regel unter „sonstige Kunststoffverpackungen“. Ausnahmen gibt es unter anderem für kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für gefährliche Güter und Kunststoffteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmachen.

Kennzeichnung: Ausnahme für Transportverpackungen (Art. 12)

Die einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung wird ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten Pflicht, je nachdem, was später ist. Für Transportverpackungen gilt diese Pflicht nicht, mit Ausnahme von E-Commerce-Verpackungen. Wer Versandkartons an Endkunden verschickt, sollte deshalb genau prüfen, in welche Kategorie die Verpackung fällt.

Was das für Kartons, Stretchfolie und Paletten bedeutet

Kartons

Kartonformate sollten zum Produkt passen. Zu große Kartons mit viel Füllmaterial werden mit Blick auf Art. 24 zum Risiko. Prüfen Sie Ihr Formatsortiment, die Wellpappenqualität und die Recyclingfähigkeit nach Art. 6, die ab frühestens 2030 mindestens Klasse C und ab 2038 Klasse A oder B erreichen muss.

Stretchfolie und Umreifungsbänder

Bei Folie zählen zwei Fragen: Wie dünn kann sie sein, ohne die Ladungssicherung zu gefährden, und welchen Rezyklatanteil kann der Lieferant nachweisen? Zugleich nennt Art. 29 Palettenfolien und Umreifungsbänder ausdrücklich bei den Mehrwegquoten. Ob und wie das im Einzelfall umsetzbar ist, sollte früh mit Kunden und Lieferanten besprochen werden. Unser Lieferantennetzwerk hilft, geeignete Materialalternativen zu finden.

Paletten und Ladeeinheiten

Paletten werden in vielen Lieferketten bereits getauscht oder zurückgeführt. Die PPWR verlangt dafür ab 2030 ein Mehrwegsystem mit festen Quoten. Prüfen Sie, wie Paletten, Boxen und Kisten heute zurückfließen und wo Einwegpaletten durch Mehrweglösungen ersetzt werden können. Das ist auch eine Frage der Prozess- und Logistikoptimierung.

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Die meisten Pflichten für Transportverpackungen greifen 2030, doch Formatumstellungen, Materialwechsel und Mehrwegsysteme brauchen Zeit. Unsere Verpackungsoptimierung verbindet Produktschutz, Materialeinsatz und die Anforderungen der PPWR. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Verpackungen heute stehen, fordern Sie eine Erstbewertung an.

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