PPWR · Ratgeber

Stretchfolie und PPWR: Rezyklatanteil, Mehrwegquote und dünnere Folien richtig einordnen

Aktualisiert: 5 Min. LesezeitIvan Cvitkušić

Stretchfolie für Paletten ist in der Verpackungsverordnung PPWR gleich mehrfach erfasst: Als nicht kontaktempfindliche Kunststoffverpackung braucht sie frühestens ab 2030 in der Regel 35 % Post-Consumer-Rezyklat, Palettenfolien und Umreifungsbänder stehen ausdrücklich bei den Mehrwegquoten nach Art. 29, und ihr Gewicht muss auf das für die Funktion nötige Maß reduziert sein. Wer Folie einkauft oder einsetzt, sollte Rezyklatnachweise, Folienstärke und Ladungssicherung deshalb gemeinsam betrachten.

Warum Stretchfolie unter die PPWR fällt

Palettenfolie ist Teil der Transportverpackung: Sie hält Ladeeinheiten zusammen und schützt die Ware bei Umschlag und Transport. Damit gelten für sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40, die seit dem 12. August 2026 anwendbar ist, etwa die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 und die Konformitätsbewertung mit technischen Unterlagen und EU-Konformitätserklärung für die Verpackung. Weitere Pflichten greifen ab 2030.

Für Hersteller in Bosnien und Herzegowina und Serbien wird das relevant, sobald palettierte Ware an Kunden in der EU geht, denn die Folie wird mit der Ware auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht. In Kroatien gilt die Verordnung unmittelbar. Einen Überblick über Kartons, Paletten und Folien zusammen gibt der Ratgeber Transportverpackung und PPWR. Hier geht es um die Details zur Folie.

Rezyklatanteil nach Art. 7

Kunststoffteile von Verpackungen müssen einen Mindestanteil an Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen enthalten. Stretchfolie, die nicht kontaktempfindlich ist, fällt in der Regel unter „sonstige Kunststoffverpackungen“:

  • 35 % ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später ist
  • 65 % ab dem 1. Januar 2040 (fester Termin)

Drei Punkte sind für den Einkauf entscheidend:

  • Post-Consumer: Gezählt wird Rezyklat aus Kunststoffabfällen nach dem Gebrauch. Eine allgemeine Angabe „mit Recyclinganteil“ reicht deshalb nicht.
  • Durchschnitt je Anlage und Jahr: Der Anteil wird als Durchschnitt je Produktionsanlage und Jahr berechnet. Es kommt also auf die Daten des Herstellerwerks an, nicht nur auf das Datenblatt einer einzelnen Folie.
  • Ausnahmen: Ausgenommen sind unter anderem kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter und Kunststoffteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmachen. Ob eine Ausnahme greift, sollte im Einzelfall geprüft und nicht vorschnell angenommen werden.

Palettenfolie und Umreifung bei den Mehrwegquoten (Art. 29)

Art. 29 Abs. 1 nennt bei den Transportverpackungen ausdrücklich auch flexible Formate, Palettenfolien und Umreifungsbänder. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die solche Verpackungen innerhalb der EU verwenden, mindestens 40 % davon wiederverwendbar in einem Mehrwegsystem einsetzen. Ab 2040 sollen sie 70 % anstreben, das ist ein Zielwert, keine feste Pflicht. Zwischen eigenen Standorten, verbundenen oder Partnerunternehmen und bei Lieferungen an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat müssen diese Verpackungen wiederverwendbar sein.

Ausgenommen sind unter anderem Verpackungen für gefährliche Güter, maßgefertigte Verpackungen für große Maschinen, Anlagen und Güter sowie flexible Formate in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln.

In der Praxis stellt sich die Frage, wie eine Einwegfolie in ein Mehrwegsystem passt. Denkbar sind wiederverwendbare Lösungen zur Ladungssicherung, doch ob sie für Ihre Ware und Ihre Transportwege geeignet sind, hängt vom Einzelfall ab. Für Lieferanten außerhalb der EU gilt: Wie sich Art. 29 auf Ihre Lieferungen auswirkt, hängt von Rollen und Verträgen ab und sollte mit dem Kunden geklärt werden.

Dünnere Folie ohne Risiko für die Ladungssicherung (Art. 10)

Bis zum 1. Januar 2030 müssen Hersteller und Importeure sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung auf das für ihre Funktion nötige Maß reduziert sind (Art. 10 Abs. 1). Die Funktion von Stretchfolie ist die Ladungssicherung. Weniger Folie ist nur dann ein Gewinn, wenn die Ladeeinheit stabil bleibt, denn beschädigte Ware verursacht neue Abfälle und Kosten.

Ansatzpunkte sind:

  • Folienstärke und Folientyp passend zu Gewicht und Form der Ladung
  • Vordehnung, Wickelschema, Anzahl der Wicklungen und Überlappung
  • Zusammenspiel mit Umreifung, Kantenschutz und Deckblatt

Änderungen sollten mit realen Ladeeinheiten getestet und dokumentiert werden. Die Dokumentation zeigt zugleich, warum eine bestimmte Folienmenge für die Funktion nötig ist.

Recyclingfähigkeit (Art. 6)

Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung gelten ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, je nachdem, was später ist, mit den Leistungsklassen A bis C als Mindeststandard. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig. Die genauen Kriterien legen die delegierten Rechtsakte fest. Fragen Sie Ihren Lieferanten schon jetzt nach Materialzusammensetzung, Zusätzen und Bedruckung der Folie.

Was Sie Ihre Folienlieferanten fragen sollten

Frage Warum sie wichtig ist
Wie hoch ist der Post-Consumer-Rezyklatanteil je Produktionsanlage und Jahr? Art. 7 knüpft an diesen Durchschnitt an
Wie wird Post-Consumer-Rezyklat von anderen Rohstoffen abgegrenzt? Nur Post-Consumer-Abfall zählt für die Quote
Welche Unterlagen belegen Anteil und Herkunft, und wie oft werden sie aktualisiert? EU-Kunden fragen nach nachvollziehbaren Nachweisen
Liegt eine Lieferantenerklärung zu Stoffen nach Art. 5 vor? Gilt seit dem 12. August 2026
Welche Folienstärken und Vordehnwerte passen zu unserer Ladung? Minimierung ohne Verlust an Ladungssicherung
Wie bereitet sich der Lieferant auf die Kriterien der Recyclingfähigkeit vor? Art. 6 verschärft sich 2038

Wichtig: Die Erklärung des Folienlieferanten bezieht sich auf die Folie. Sie ist nicht automatisch eine Konformitätserklärung für die gesamte Ladeeinheit aus Palette, Kartons, Folie und Umreifung. Wie Sie solche Angaben geordnet ablegen, zeigt der Ratgeber Dokumentation von Verpackungsmaterialien.

Praktische Schritte

  1. Verbrauch erfassen: Folientypen, Stärken und Mengen je Ladeeinheit aufnehmen.
  2. Sortiment bündeln: Wenige Folientypen vereinfachen Einkauf und Dokumentation.
  3. Lieferantendaten einholen: die Fragen aus der Tabelle schriftlich stellen.
  4. Wickelparameter testen: dünnere Folie oder andere Einstellungen mit realen Ladungen prüfen.
  5. Mehrweg klären: mit EU-Kunden besprechen, ob und wie Art. 29 Ihre Ladungssicherung betrifft.
  6. Alternativen prüfen: Folien mit nachweisbarem Rezyklatanteil vergleichen. Dabei hilft unser Lieferantennetzwerk.

Stretchfolie jetzt prüfen

Die meisten Pflichten für Stretchfolie greifen frühestens 2030, doch Lieferantenwechsel und Tests von Wickelparametern brauchen Vorlauf. Unsere Verpackungsoptimierung verbindet Ladungssicherung und Materialeinsatz, und die Leistung PPWR und EU-Compliance ordnet die Anforderungen Ihren Verpackungen zu. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Ladungssicherung heute steht, fordern Sie eine Erstbewertung an.

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