PPWR · Ratgeber

PPWR für Lieferanten außerhalb der EU: Was Hersteller aus Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kroatien wissen sollten

Aktualisiert: 5 Min. LesezeitIvan Cvitkušić

Für Hersteller in Bosnien und Herzegowina oder Serbien gilt die PPWR nicht als nationales Recht, wird aber relevant, sobald Verpackungen oder verpackte Waren auf den EU-Markt gelangen. Die Pflichten liegen bei dem Unternehmen, das die Verpackung in der EU in Verkehr bringt, und dieses fragt die nötigen Informationen bei seinen Lieferanten an. In Kroatien als EU-Mitgliedstaat gilt die Verordnung (EU) 2025/40 dagegen unmittelbar.

Warum die Verpackungsverordnung auch Lieferanten außerhalb der EU betrifft

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie knüpft nicht an den Sitz eines Unternehmens an, sondern an das Inverkehrbringen von Verpackungen auf dem EU-Markt. Ein Hersteller aus Brčko, Tuzla oder Novi Sad, der palettierte Ware an einen Kunden in Deutschland liefert, verpackt diese Ware mit Kartons, Stretchfolie, Umreifungsbändern und Paletten. Diese Verpackungen werden in der EU in Verkehr gebracht, und jemand muss dafür die Anforderungen erfüllen.

In der Praxis ist das häufig der EU-Kunde in seiner Rolle als Importeur oder Hersteller. Er braucht für seine technischen Unterlagen und seine Konformitätserklärung aber Daten, die nur der Lieferant kennt: Materialien, Stoffe, Gewichte, Abmessungen und Herkunft der Verpackungsbestandteile.

Die Rollen: Hersteller, Importeur, Händler

Die PPWR verteilt die Pflichten auf verschiedene Wirtschaftsakteure:

  • Hersteller von Verpackungen oder verpackten Produkten
  • Importeure, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten in die EU bringen
  • Händler, die sie innerhalb der EU weitergeben

Welche Rolle ein Unternehmen hat, hängt vom konkreten Liefermodell und den Verträgen ab. Das sollte für jede Lieferbeziehung schriftlich geklärt sein, denn davon hängt ab, wer die Konformitätsbewertung durchführt, wer die EU-Konformitätserklärung ausstellt und wer sich für die erweiterte Herstellerverantwortung registriert.

Welche Informationen EU-Kunden anfragen

Seit dem Geltungsbeginn müssen Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung haben. EU-Kunden geben ihre Informationsanfragen deshalb in der Lieferkette weiter. Typische Anfragen betreffen:

  • Materialdaten: Art und Gewicht von Karton, Folie, Bändern, Paletten und Füllmaterial
  • Stoffe: Angaben zu den Stoffbeschränkungen nach Art. 5
  • Lieferantenerklärungen: Erklärungen der Material- und Verpackungslieferanten
  • Technische Unterlagen: Spezifikationen, Zeichnungen, Packschemata
  • Vorbereitung auf 2030: Rezyklatanteile in Kunststoffteilen (Art. 7), Recyclingfähigkeit (Art. 6), Leerraum (Art. 24) und Mehrwegfähigkeit von Transportverpackungen (Art. 29)

Eine strukturierte Materialprüfung und Dokumentation sorgt dafür, dass diese Daten nicht für jede Anfrage neu gesucht werden müssen.

Lieferantenerklärung ist nicht gleich Konformitätserklärung

Ein häufiges Missverständnis: Die Erklärung eines Folienlieferanten oder Kartonherstellers bezieht sich auf das jeweilige Material. Sie ist nicht automatisch eine vollständige Konformitätserklärung für jede zusammengesetzte Verpackung, also etwa für eine Ladeeinheit aus Palette, Kartons, Kantenschutz, Stretchfolie und Umreifung. Wer für die gesamte Verpackung zuständig ist, muss die Einzelangaben zusammenführen und bewerten.

Kroatien: Die Verordnung gilt unmittelbar

Kroatien ist EU-Mitgliedstaat. Für Unternehmen dort gilt die PPWR seit dem 12. August 2026 direkt, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Wer in Kroatien Verpackungen herstellt, verpackte Produkte in Verkehr bringt oder aus Bosnien und Herzegowina oder Serbien einführt, kann selbst Hersteller oder Importeur im Sinne der Verordnung sein. Kroatische Unternehmen sind damit oft das Bindeglied: Sie haben eigene Pflichten und fragen zugleich Informationen bei Lieferanten außerhalb der EU an.

Wie für alle Mitgliedstaaten gilt: Bis zum 12. Februar 2027 muss Kroatien Sanktionsregeln festlegen und der Kommission mitteilen (Art. 68).

Was Sie mit Ihren EU-Kunden klären sollten

Bevor Sie Unterlagen zusammenstellen, lohnt sich ein klärendes Gespräch. Wichtige Fragen sind:

  • Welche Rolle übernimmt der Kunde, und welche erwartet er von Ihnen?
  • Welche Verpackungsbestandteile sind betroffen: nur die Verkaufsverpackung oder auch Transportverpackung, Paletten und Ladungssicherung?
  • In welchem Format und in welcher Sprache sollen die Angaben geliefert werden?
  • Wird die Transportverpackung im Mehrwegsystem des Kunden geführt? Die Mehrwegquoten nach Art. 29 betreffen Wirtschaftsakteure, die die Verpackung innerhalb der EU verwenden. Wie sie sich auf einen Lieferanten außerhalb der EU auswirken, hängt von Rollen und Verträgen ab.
  • Welche Angaben braucht der Kunde jetzt, und welche erst mit Blick auf 2030?

Bei Gesprächen mit deutschsprachigen Partnern unterstützt unsere internationale Geschäftskommunikation, damit technische Unterlagen verständlich und vollständig ankommen.

Erste Schritte: eine praktische Checkliste

  1. Bestandsaufnahme: alle Verpackungsbestandteile je Produkt und Ladeeinheit erfassen.
  2. Lieferanten anfragen: aktuelle Erklärungen zu Materialien und Stoffen einholen.
  3. Rollen klären: mit jedem EU-Kunden festhalten, wer welche Pflichten übernimmt.
  4. Unterlagen ordnen: Spezifikationen, Gewichte und Erklärungen zentral und nachvollziehbar ablegen.
  5. Lücken markieren: fehlende Angaben sichtbar machen und Verantwortliche benennen.
  6. Fristen einplanen: die Termine bis 2030 im Blick behalten, siehe den Ratgeber PPWR-Fristen 2025 bis 2040.

Gut vorbereitet in die Gespräche mit EU-Kunden

Lieferanten, die ihre Verpackungsdaten geordnet vorlegen können, erleichtern ihren Kunden die Arbeit und schaffen Vertrauen. Unsere Leistung PPWR und EU-Compliance hilft Ihnen, die Anforderungen Ihrer Kunden einzuordnen und Lücken gezielt zu schließen. Wenn Sie wissen möchten, wo Sie heute stehen, fordern Sie eine Erstbewertung an.

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